Patienteninformationen
Allgemeine Informationen
Psychotherapie kann keine äußeren Notlagen, keine gesellschaftlichen Ungerechtigkeiten und kein Verhalten von Menschen Ihres Lebensumfeldes ändern. Ansatzpunkte für eine Psychotherapie sind Ihr eigenes Verhalten, Ihr eigenes Erleben und Ihre eigenen Motive und Werte.
Die Psychotherapie arbeitet mit wissenschaftlich anerkannten Psychotherapie-Verfahren. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zurzeit nur die Kosten für vier Verfahren:
- analytische Psychotherapie
- tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
- Verhaltenstherapie
- Systemische Therapie
Bei hirnorganischen Störungen (z.B. als Folge eines Schlaganfalls) werden die Kosten der Neuropsychologischen Therapie übernommen. Andere Verfahren, beispielsweise Gesprächspsychotherapie oder Hypnotherapie müssen privat getragen werden.
Verhaltenstherapie orientiert sich an Veränderungszielen. Therapieziele sollten sich nicht nur auf Symptome bzw. deren Abwesenheit beziehen (z.B.: „Ich will wieder mehr Freude empfinden“), sondern auch auf Ihren konkreten Alltag und auf Ihre Umgebung (z.B.: „Ich möchte die Konflikte auf meiner Arbeit klären und Freundschaften besser für mich nutzen“). Eine Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung folgt der Psychotherapie- Richtlinie und der Psychotherapie-Vereinbarung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Eine Vertiefung dieser einleitenden Informationen finden Sie im Informationsblatt „PTV 10“ der Kassenärztlichen Bundesvereinigung.
Begriffsklärungen und Therapieablauf
In der Regel beginnt die Probephase einer Psychotherapie mit einer Psychotherapeutischen Sprechstunde, in der abgeklärt wird, ob eine Psychotherapie, eine Akutbehandlung oder andere Hilfsmöglichkeiten zu empfehlen sind. Es wird eine Erstdiagnose gestellt. Über das Ergebnis der Psychotherapeutischen Sprechstunde erhalten Sie eine schriftliche Information.
Eine Akutbehandlung kann sich anschließen, wenn eine schnelle, aber kurze Krisenintervention notwendig ist. Da in den Augen des Gesetzgebers für die Akutbehandlung kein vertieftes Vertrauensverhältnis zu Ihrem/r Psychotherapeuten/in notwendig ist, kann sie ohne probatorische Sitzungen in jeder Praxis beginnen, in der ein Psychotherapeut / eine Psychotherapeutin kurzfristig freie Behandlungskapazitäten hat. Die Akutbehandlung umfasst bis zu 12 Sitzungen pro Jahr und ist nicht mit einer wissenschaftlich fundierten Psychotherapie zu verwechseln.
Die umfassende und längerfristige Behandlung einer psychischen Erkrankung erfolgt mittels wissenschaftlich fundierter Psychotherapie. Diese beginnt mit mindestens zwei und höchstens vier probatorischen Sitzungen, in denen Ihr Problem sorgfältig diagnostisch abgeklärt und ein Behandlungsplan aufgestellt wird. Zudem wird besprochen, ob die beabsichtigte Psychotherapie bei der psychischen Störung erfolgversprechend und die Beziehung zwischen Patient und Psychotherapeut/in offen und vertrauensvoll genug ist. Behandlungsumfang und Frequenz der einzelnen Therapiesitzungen werden festgelegt. Scheuen Sie sich nicht, Probesitzungen bei mehreren ambulanten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen.
An die Probesitzungen anschließend entscheiden Sie und ich gemeinsam, ob die Therapie aufgenommen und die Kostenübernahme dafür bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden soll. Die psychotherapeutische Sprechstunde und die probatorischen Sitzungen werden auf die Zahl der später bewilligten Therapiesitzungen nicht angerechnet.
Therapiesitzungen dauern in der Regel 50 Minuten, können aus inhaltlichen Erfordernissen und bei bestimmten therapeutischen Interventionen aber geteilt (2 x 25 Minuten) oder – beispielsweise für Angstexpositionsbehandlungen – verlängert werden (bis 4 x 50 Minuten).
Im Einzelfall kann es hilfreich für Sie sein, wenn nahe Bezugspersonen (z.B. Partner, Geschwister, nahe Freunde) in Therapiesitzungen einbezogen werden. Es hat sich bewährt, hierauf 1 bis 3 Sitzungen über die gesamte Therapiedauer zu verwenden.
Psychotherapie kann in Einzel- und/oder Gruppenbehandlung erfolgen. Diese Praxis bietet ausschließlich Einzelpsychotherapie an.
Bei schwereren oder chronifizierten Störungen kann alternativ zur ambulanten Psychotherapie in Einzelfällen auch eine stationäre oder teilstationäre (tagesklinische) Behandlung sinnvoll sein.
Bitte bringen Sie weitere Unterlagen (z.B. Klinikberichte, ärztliche Gutachten, eigene Aufzeichnungen) mit, sodass ich mir ein möglichst gutes Bild auch von dem vorangegangenen Verlauf Ihrer Beschwerden machen kann.
Wie bei allen anderen Therapien auch können in einer Psychotherapie unerwünschte Nebenwirkungen entstehen. Dies geschieht vor allem dadurch, dass Ihnen vertraute Erlebens- und Verhaltensmuster in Frage gestellt werden, während neue Erlebens- und Verhaltensmöglichkeiten erst noch erworben oder geübt werden müssen. Häufig erleben Patienten im Anschluss an eine Sitzung Aufgewühltsein oder Erschöpfung. Mitunter kommt es aufgrund des deutlicher werdenden Problembewusstseins zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Befindens, zu Veränderungen oder zu Konflikten in nahen Beziehungen bzw. im Arbeitsumfeld. In seltenen Fällen kann es zu einem Wiederaufbrechen von Erinnerungen an frühere Traumata kommen. Diese sollten dann in der Therapie aufgegriffen und ebenfalls bearbeitet werden.
Der Erfolg einer psychotherapeutischen Behandlung ist wissenschaftlich sehr gut belegt. Dennoch ist es möglich, dass kurz- oder längerfristig eine Verschlechterung Ihres Zustandes eintritt. In seltenen Fällen kann der gewünschte Erfolg überhaupt ausbleiben. Bei Zweifeln an der Behandlung informieren Sie mich bitte, damit Sie gemeinsam Wege für eine erfolgversprechendere Behandlung finden können.
Zur jeweils ersten Sitzung eines Quartals legen Sie bitte Ihre Chipkarte (elektronische Gesundheitskarte) zum Einlesen vor. Dies dient mir als Beleg Ihres fortgesetzten Versicherungsverhältnisses bei dieser Krankenkasse und der Krankenkasse als Beleg Ihrer erneuten Anwesenheit in der Praxis.
Beantragung der Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse
Die Psychotherapie als Krankenbehandlung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung eine Regelleistung. Die Abrechnung erfolgt ausschließlich über die Kassenärztliche Vereinigung. Zu ambulanter Psychotherapie, die im Rahmen der Psychotherapievereinbarung und der Psychotherapierichtlinie erfolgt, ist deshalb keine Zuzahlung durch Sie zu leisten.
Ambulante Psychotherapie in der gesetzlichen Krankenversicherung ist antrags- und genehmigungspflichtig. Antragsteller sind Sie mit Ihrer Unterschrift auf dem „Antrag des Versicherten auf Psychotherapie“, ein Formblatt, das Sie von mir erhalten. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für ambulante Psychotherapie nur in dem genehmigten Umfang und ab dem Datum der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
Eine Überweisung zur Psychotherapie durch Ihren Arzt ist nicht erforderlich. Jedoch ist zur Beantragung der Psychotherapie einmalig der Konsiliarbericht Ihres Haus- oder Facharztes auf dem dafür vorgesehenen Formular erforderlich, welches Sie bzw. Ihr Arzt ebenfalls von mir erhalten. Der Konsiliarbericht dient dem Ausschluss körperlicher Ursachen für Ihre Beschwerden. Das ausgefüllte Formular sendet Ihr Arzt per Post an mich zurück oder gibt es Ihnen direkt wieder mit.
Anschließend sende ich alle nötigen Formulare zusammen an Ihre Krankenkasse. Bei Umwandlung von einer Kurzzeit- in eine Langzeittherapie sowie bei eventuellen weiteren Therapieverlängerungen füge ich den Formularen auch den durch jenen dann zu erstellenden „Bericht an den Gutachter zum Antrag des Versicherten“ bei.
Die Kostenübernahme ambulanter Verhaltenstherapie durch die gesetzlichen Krankenkassen geschieht normalerweise in den folgenden Schritten:
- Kurzzeittherapie 1 im Umfang von 12 Sitzungen zu je 50 Minuten,
- Kurzzeittherapie 2 im Umfang von 12 Sitzungen zu je 50 Minuten,
- Langzeittherapie von zusätzlich bis zu 36 Sitzungen zu je 50 Minuten und
- Fortführung der Langzeittherapie von zusätzlich bis zu 20 Sitzungen zu je 50 Minuten.
Kurzzeittherapien werden, Ihre regelmäßige Beitragszahlung vorausgesetzt, innerhalb weniger Tage durch die Krankenkasse bewilligt. Dem gegenüber urteilt ein Gutachter über die Bewilligung von Langzeittherapien, der sich dazu äußert, ob der aufgestellte weitere Therapieplan im Verhältnis zu den Diagnosen und dem bisherigen Therapieverlauf als Erfolg versprechend sowie „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ anzusehen ist und ob die geplanten Therapieleistungen „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten“ (§ 12 SGB V, Abs. 1).
Mit jedem weiteren Bewilligungsschritt über die 2 mal 12 Sitzungen Kurzzeitherapie hinaus werden die Anforderungen strenger: Die Fortführung als Langzeittherapie bis zur insgesamt 80. Sitzung soll laut Gesetzgeber nur „in besonderen Fällen“ angewandt werden. Dafür muss eine besonders schwere psychische Störung (z.B. eine Persönlichkeitsstörung) vorliegen, müssen bis dahin bereits wesentliche Therapieerfolge erzielt, klare und realistische weitere Ziele vorhanden und auch Ihre Möglichkeiten zur Selbsthilfe schon ausgeschöpft worden sein.
Im Fall einer Ablehnung Ihres Antrages auf Langzeittherapie bzw. auf deren Fortführung durch den Kassengutachter können Sie bei Ihrer Krankenkasse schriftlich Einspruch erheben und die Neubegutachtung durch einen Obergutachter veranlassen.
Ihre persönlichen Daten und Vorbefunde werden bei der Beantragung der Psychotherapie gegenüber Ihrer Krankenkasse und dem für diese tätigen Gutachter / Obergutachter durch eine Patienten-Chiffre anonymisiert. Die Befunde werden an den Gutachter / Obergutachter in einem verschlossenen Umschlag übermittelt, welcher von der Krankenkasse nicht geöffnet werden soll, sodass auch dort die Schweigepflicht gewahrt ist.
Sie erhalten die schriftliche Erklärung über den Umfang der Kostenübernahme (bzw. über deren Ablehnung aufgrund des negativen Gutachter-Bescheides oder der ungeklärter Versicherung) direkt von Ihrer Krankenkasse. Bringen Sie das Schreiben bitte zur nächsten Therapiesitzung mit, da die Krankenkasse mir nicht immer eine Kopie zusendet.
Teilen Sie mir bitte jeden Wechsel der Krankenkasse unverzüglich mit. In dem Fall muss auch Ihre neue Krankenkasse eine schriftliche Kostenzusage für die laufende Psychotherapie erteilen.
Für Therapiesitzungen, während derer Sie über keine gültige Krankenversicherung verfügen, schulden Sie mir das Honorar gemäß der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) selbst in vollem Umfang.
Terminvereinbarung, Terminabsagen und Ausfallhonorar
Die psychotherapeutischen Sitzungen finden, wenn nicht inhaltlich anders begründet, einmal wöchentlich statt.
Während Ihrer Selbsterprobungsphase in der zweiten Therapiehälfte sowie bei Patienten mit langer Therapieerfahrung ist die Sitzungsfrequenz größer und wird schließlich mit bis zu mehrmonatigen Abständen „ausgeschlichen“.
Sie verpflichten sich, die vereinbarten Behandlungstermine pünktlich wahrzunehmen und im Verhinderungsfall mindestens 24 Werktag-Stunden vor dem vereinbarten Termin abzusagen oder absagen zu lassen. Dazu genügt eine telefonische Absage, auch auf dem Anrufbeantworter der Praxis oder eine Absage per E-mail.
Ab dem dritten, nicht mindestens 24 Werktag-Stunden zuvor von Ihnen abgesagten Behandlungstermin werde ich von Ihnen ein Ausfallhonorar verlangen. Dazu wird dann eine gesonderte schriftliche Ausfallhonorarvereinbarung abgeschlossen. Eine Kostenerstattung durch die Krankenkasse findet in dem Fall nicht statt.
Aktive Mitarbeit
Sie verpflichten sich zur aktiven Mitarbeit an Ihrer Veränderung. Dazu arbeiten Sie beispielsweise an praktischen Verhaltensexperimenten und Rollenspielen mit, berichten in den Sitzungen offen über die vergangene und aktuelle Entwicklung Ihrer Beschwerden und sprechen Fragen und Kritikpunkte oder eventuelle unerwünschte Therapiewirkungen rechtzeitig an.
Veränderungen geschehen zu einem wesentlichen Teil zwischen den Therapiesitzungen. Daher sollten Sie unter der Woche Zeit für die Durchführung therapeutischer Hausaufgaben einplanen.
Teilen Sie mir bitte jede Aufnahme oder Veränderung einer medikamentösen Behandlung oder Medikamenteneinnahme – durch einen Arzt verordnet oder selbst entschieden – mit. Sie verpflichten sich, mindestens während des Zeitraumes von Beginn bis zum Abschluss der ambulanten Psychotherapie keinen Suizidversuch zu unternehmen, sondern sich ggf. unverzüglich in stationäre Behandlung zu begeben, um kurzfristig und für die Dauer der akuten Gefährdung Schutz und Hilfe zu erhalten.
Therapieende
Bei regulärem Therapieabschluss, aber auch bei einem Therapieabbruch, bin ich verpflichtet, dies – ohne weitere inhaltliche Angabe – Ihrer Krankenkasse mitzuteilen.
Der Therapievertrag kann gemäß § 627 BGB jederzeit von Ihnen durch eine mündliche oder schriftliche Erklärung fristlos gekündigt werden, da ein Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut die grundlegende Voraussetzung für eine Psychotherapie ist. Bei einem gestörten Verhältnis wäre Ihnen ein weiteres Festhalten am Behandlungsvertrag nicht zuzumuten.
Bei einem Stillstand der Therapie über mehrere Sitzungen hinweg oder bei dauerhaft unklaren Veränderungszielen kann ich auch von mir aus und ohne Ihr erklärtes Einverständnis die Therapie beenden oder unterbrechen und Ihrer Krankenkasse hiervon, ohne inhaltliche Angabe, Mitteilung machen.
Wünschen Sie bei einem anderen ambulanten Psychotherapeuten eine Fortsetzung bzw. Neuaufnahme der Therapie, stehen Ihnen dort ohne Rückfrage bei Ihrer Krankenkasse die probatorischen Sitzungen erneut zu.
Über eventuell verbleibende Restsitzungen aus dem für diese Praxis bewilligten Verhaltenstherapie-Kontingent stelle ich Ihnen auf Wunsch eine schriftliche Bescheinigung aus. Die Sitzungen können dann binnen 6 Monaten nach dem zuletzt durchgeführten Termin bei einem anderen ambulanten Verhaltenstherapeuten / einer Verhaltenstherapeutin fortgesetzt werden (§ 11, Abs. 13 der Anlage 1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte).
Wird eine laufende Psychotherapie für mehr als 6 Monate unterbrochen, verfällt das restliche Sitzungskontingent. Eine Wiederaufnahme der Therapie ohne erneutes Gutachterverfahren ist dann nur in Ausnahmefällen auf schriftliche Begründung gegenüber Ihrer Krankenkasse möglich.
Die Psychotherapie endet auch dann, wenn das zuvor bewilligte Stundenkontingent noch nicht aufgebraucht ist, jedoch ich und Sie übereinstimmend zu der Einschätzung gelangen, dass das zu Beginn vereinbarte Therapieziel erreicht ist.
Liegen zwischen dem Abschluss einer ambulanten Psychotherapie und der Neubeantragung einer weiteren ambulanten Psychotherapie weniger als 24 Monate, wird Ihre Krankenkasse sofort das Gutachterverfahren veranlassen, welches bei einer Therapiepause von mehr als 24 Monaten erst am Ende der 2 mal 12 Sitzungen Kurzzeittherapie beginnt.
Die 24-monatige gutachterpflichtige Wartezeit kann vorausschauend überbrückt werden, indem ein Restkontingent aus den zuvor bewilligten Sitzungen vor Abschluss der ersten Psychotherapie gegenüber der Krankenkasse zur „Rezidivprophylaxe“ umdefiniert wird. Dann beginnen die 24 Monate bereits zu laufen und in größeren Abständen oder bei unvorhergesehenem Therapiebedarf können die so bezeichneten Sitzungen noch in Anspruch genommen werden.
Datenschutz
Für Ihre Behandlung erhebe ich personenbezogene Daten. Nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung besteht die Verpflichtung, Sie über den Zweck der Datenerhebung, die Speicherung und die Weiterleitung Ihrer Daten zu informieren.
Zu Beginn und im Verlauf einer psychotherapeutischen Behandlung werden Daten über Ihre Symptomatik und Ihre Lebensgeschichte erhoben. Diese werden zu Sitzungsprotokollen und ggf. Befunden an andere Psychotherapeuten, Ärzte oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung zusammengefasst. Das ist notwendig, um eine dem Standard entsprechende psychotherapeutische Behandlung durchzuführen und um den mit Ihnen geschlossenen Behandlungsvertrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
Anschließend an jede Sitzung dokumentiert der Psychotherapeut Diagnosen, wichtige Gesprächsinhalte, Interventionen, therapeutische „Hausaufgaben“, Therapieplanungen und Sitzungsdauern schriftlich in Ihrer Patientenakte und / oder elektronisch im Praxiscomputer.
Es erfolgt keine Aufzeichnung von Therapiesitzungen über Mikrofon oder Videokamera. Sollten diese im Therapieverlauf erforderlich sein, werde ich Sie dafür um eine gesonderte schriftliche Schweigepflichtsentbindung bitten.
Sie stimmen der anonymisierten, mündlichen Darstellung des Behandlungsverlaufes in der Intervision und Supervision gegenüber meinen Fachkolleginnen zum Zweck der qualitätssichernden Therapiekontrolle zu. Sollten bei Ihnen wichtige Gründe dem entgegenstehen, werden diese nach Klärung mit mir respektiert.
Sollte ich Befunde für das Arbeitsamt, Sozialamt oder Sozialgericht für Sie erstellen, leiten er die Bestätigung der zugehörigen Honorarzahlung an seinen Steuerberater weiter. Dieser unterliegt seinerseits der gesetzlichen Schweigepflicht.
Ihre Gesundheitsdaten werden nur dann an Dritte weitergegeben, wenn Sie zuvor per Schwei- gepflichtsentbindung eingewilligt haben und wenn dies gesetzlich erlaubt ist. Gegebenenfalls werde ich Sie deshalb bitten, dass Sie ihn und Ihre ärztlichen / psychotherapeutischen Vor- und Mitbehandler in einer gesonderten schriftlichen Erklärung gegenseitig von der Schweigepflicht entbinden und der Einholung behandlungsrelevanter Auskünfte zustimmen.
Gegenüber Dritten, einschließlich Ihren Angehörigen, bin ich zum Schweigen verpflichtet und darf nur mit Ihrem ausdrücklichen, schriftlichen Einverständnis Auskünfte erteilen. Ihrerseits verpflichten Sie sich zur Verschwiegenheit über andere Patienten, von denen Sie, z.B. über Wartezimmerkontakt, Kenntnis erhalten.
Die Erhebung personenbezogener Daten dient ausschließlich dem Zweck der Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes. Gemäß des Prinzips der Datenminimierung werden nur diejenigen Daten erhoben, die für die psychotherapeutische Behandlung notwendig sind. Datenschutzrechtliche Vorgaben sowie die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Therapievertrag ergeben, werden beachtet.
Empfänger Ihrer personenbezogenen Daten (Name, Adresse, Diagnosen, Datum und Abrechnungsziffer der Therapiesitzungen) zum Zweck der Abrechnung sind die Kassenärztliche Vereinigung und Ihre Krankenkasse.
Sie haben nach § 360g BGB das Recht, Ihre Behandlungsakte einzusehen und davon Kopien anfertigen zu lassen.
Alle dem Psychotherapeuten übergebenen oder durch Sie ausgefüllten Fragebögen, Unterlagen, Aufzeichnungen und Benachrichtigungen (auch zwischen den Sitzungen) gehen durch die gesetzliche Dokumentationspflicht in das Eigentum der Praxis über.
Sie haben das Recht, von mir über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten jederzeit Auskunft zu erhalten. Bemerken Sie Unstimmigkeiten, können Sie umgehend die Berichtigung fehlerhafter Daten verlangen.
Alle von Ihnen erteilten Schweigepflichtsentbindungen und Einwilligungen können Sie jederzeit ändern oder widerrufen.
Ihre Daten sind durch mechanische Schließsysteme und elektronische Verschlüsselung geschützt.
Alle personenbezogenen Daten und Behandlungsunterlagen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben für den Zeitraum von 10 Jahren nach Therapieabschluss in der Praxis aufbewahrt und anschließend vernichtet.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer Daten ist Artikel 9 Absatz 2 lit. h) DSGVO in Verbindung mit Paragraf 22 Absatz 1 Nr. 1 lit. b) Bundesdatenschutzgesetz und § 630f BGB. Sollten Sie Fragen haben, können Sie sich gern an mich wenden.
Kontaktaufnahme zwischen den Sitzungen
Der empfohlene Weg zur Kontaktaufnahme mit der Praxis ist per Telefon unter 0961 78 48 78 80
Sie können mich zu meinen Telefonsprechzeiten dienstags und donnerstags von 08:10 Uhr bis 09:00 Uhr persönlich erreichen. Zu allen anderen Zeiten können Sie eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter der Praxis hinterlassen. Ich rufe baldmöglichst zurück.
Zusätzlich können Sie mir eine E-mail an die Adresse praxis@psychotherapie-telgkamp.de senden. Das kann insbesondere für Terminabsprachen nützlich sein.